Arbeitskleidung
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Was Sie zum Thema Arbeitskleidung wissen sollten

Arbeitskleidung ist sinnvoll – für Mitarbeiter als auch für Unternehmen. Berufsbekleidung wird in vielen Bereichen eingesetzt. Dies beginnt bei Ärzten, geht über Restaurants und Cafés und endet selbstverständlich bei Handwerksbetrieben. Der Sinn von Arbeitskleidung ist vielfältig: ob Dresscode, einheitliche Kleidung zur Verdeutlichung der Zusammengehörigkeit oder spezielle Schutzkleidung zur Verhütung von Unfällen. Erfahren Sie mehr zum Thema Arbeitskleidung!

Die Unterschiede bei der Arbeitsbekleidung

Bei der Arbeitsbekleidung gibt es einige Unterschiede, die darüber entscheiden, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Dienstkleidung bezahlen muss:

  1. Zum einen kann Arbeitsbekleidung die Kleidung sein, die man täglich zur Arbeit anzieht. Diese Kleidung wird selbstverständlich nicht vom Betrieb gestellt. Auch wenn es einen bestimmten Dresscode, wie etwa in Banken, gibt, muss der Arbeitgeber zu dieser Bekleidung keinen Zuschuss zahlen oder sie komplett übernehmen.
  2. Zum anderen gibt es die Arbeitsbekleidung, die der Chef vorschreibt, wie etwa Kittel im Baumarkt oder im Supermarkt. Auch wenn diese Berufsbekleidung die Kleidung des Mitarbeiters schützt, muss sie nicht vom Unternehmen bezahlt werden. Sie muss zwar vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden, aber die Kosten dafür müssen in der Regel von den Mitarbeitern getragen werden. Dennoch handhaben es viele Betriebe so, dass sie die Kosten teilen und die Mitarbeiter, wie auch das Unternehmen je die Hälfte der Berufskleidung zahlt.
  3. Und es gibt Schutzkleidung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, damit die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.Hierzu zählen vor allem Schutzbrillen und -helme, Handschuhe und Sicherheitsschuhe wie auch Blaumänner, die beispielsweise schwer entflammbar sind. Diese Arbeitsschutzkleidung muss vom Betrieb gestellt und bezahlt werden. Jeder Mitarbeiter, sei es auch nur eine Aushilfe, hat Anspruch auf diese Bekleidung, die sein Leben schützen kann.

In Krankenhäusern oder Gesundheitsberufen sieht diese Regelung allerdings wieder ganz anders aus. Hier wird die Bekleidung komplett vorgeschrieben, da sie nicht nur die eigene Kleidung schützt, sondern auch dafür verantwortlich ist, dass Mikroorganismen nicht verbreitet werden. Die Mitarbeiter ziehen sich in der Klink um und nach Dienstschluss wird die getragene Arbeitskleidung in einen Wäschesack gepackt. Die Reinigung der Kleidung erfolgt durch die Klinik, damit so gefährliche Bakterien oder Viren nicht nach draußen gelangen können. Hier muss der Arbeitgeber genügend Arbeitskleidung zur Verfügung stellen, damit täglich neue Bekleidung zur Verfügung steht.

Kann man als Chef Arbeitskleidung verlangen?

Wie oben schon beschrieben, ist es in Handwerksbetrieben gesetzlich vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter Arbeitskleidung tragen. Jedoch kann diese natürlich entsprechend ausgesucht werden. Dazu gehören vor allem Schuhe, Helme, Handschuhe, wie auch Atemmasken. Overalls als Arbeitskleidung kann ein Chef trotzdem vorschreiben, um so die Firma zu repräsentieren und ein einheitliches Bild zu erhalten. Dabei ist es natürlich möglich, die Farben und das Design mit den Stammmitarbeitern abzustimmen, dies ist aber kein Muss. Tritt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen ein, muss er ebenso die Arbeitsbekleidung gestellt bekommen, wie jeder andere Mitarbeiter auch, selbst wenn es nur eine kurzfristige Aushilfe ist.

Weiterhin kann das Unternehmen dem Mitarbeiter vorschreiben, wie er beispielsweise die Haare zu tragen hat. Denn stellt ein Zopf eine Gefahr dar, da dieser in eine Maschine geraten könnte, kann der Chef verlangen, die Haare anders zu tragen bzw. diese komplett hochzustecken. Weiterhin kann er verlangen, dass ein Hygienenetz getragen werden muss und die Haare darunter komplett zusammengebunden werden. Doch auch eine branchenübliche Zurückhaltung, wie Farbgebung und Länge der Haare kann der Chef anordnen. Hierzu zählen vor allem Banken oder auch die Arbeit im Kassenbereich, die dem Betrieb das Recht gibt, über die Art und Weise, wie das Haar getragen wird, zu bestimmen.

Ebenso kann der Chef von seinen Mitarbeitern verlangen, dass Sie Unterwäsche tragen! Allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiter Dienstkleidung tragen. Diese dient der Hygiene und zum Schutz der Dienstkleidung. Trägt der Mitarbeiter eigene Anzüge, ist es ihm überlassen Unterwäsche zu tragen oder nicht.

Selbstverständlich kann auch ein Chef Piercings oder Schmuck verbieten, wenn dies zu gefährlich wäre oder wenn der Mitarbeiter Kundenkontakt hat. Hier spricht man ebenfalls über die branchenübliche Zurückhaltung, die für viele Bereiche im Verkauf gilt.

Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht und kann somit die Leistung des Arbeitnehmers, also den Inhalt, den Ort und die Arbeitszeit bestimmen. Zu diesem Weisungsrecht gehört aber auch, dass der Arbeitgeber das Erscheinungsbild, vor allem bei Kundenkontakt, bestimmen darf.

So kann der Arbeitgeber die Berufsbekleidung steuerlich geltend machen

Wird die Schutzkleidung vom Betrieb gestellt, stellt dies keinen geldwerten Vorteil dar und ist nach § 3 Nr. 31 des EStG, steuerfrei für den Arbeitnehmer. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um eine typische Berufsbekleidung handelt. Denn nur dann entfällt die Entrichtung der Lohnsteuer und es entfällt auch die Sozialversicherungspflicht.

Doch auch der Arbeitgeber kann die Arbeitsbekleidung beim Finanzamt geltend machen und die Kosten absetzen. Dazu gehören insbesondere folgende Bekleidungen:

  • Kochkleidung
  • Uniformen
  • Sicherheitsschuhe
  • Arbeitskittel für Ärzte oder Handwerker
  • Roben und Talare

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Berufsbekleidung ganz oder auch teilweise, sind diese umsatzsteuerfrei. Aber nur dann, wenn diese Arbeitskleidung betrieblich erforderlich ist. Dabei ist es völlig gleich, ob es sich um eine typische Berufsbekleidung oder auch Arbeitsbekleidung handelt. Hierfür gibt es verschiedene Urteile, wie etwa das Urteil vom Bundesfinanzhof vom 29. Mai 2008, Az.L VR 13/07
Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofes (vom 27. Februar 2008, Az.: XI R 50/07) sieht auch keine Mindestbemessungsgrundlage bei Arbeitskleidung vor.

Arbeitskleidung ist sinnvoll – für den Mitarbeiter und auch für das Unternehmen. Denn eine einheitliche Kleidung zeigt Zusammengehörigkeit und spiegelt so ein positives Bild auf die Kundschaft. Berufsbekleidung wird in vielen Bereichen eingesetzt. Dies beginnt bei Ärzten, geht über Restaurants und Cafés und endet selbstverständlich bei Handwerksbetrieben. Letztere benötigen allerdings diese Kleidung zur Sicherheit, um sich vor Verletzungen zu schützen. Außerdem ist diese Schutzkleidung gesetzlich gesetzlich vorgeschrieben, um Unfälle zu vermeiden und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Hierzu gehören in der Regel spezielle Blaumänner, Sicherheitsschuhe, Helme, Schutzbrillen wie auch Handschuhe, die ebenfalls unter den Begriff Arbeitsbekleidung gehören.