Elternzeit – das müssen Arbeitgeber wissen
Zur Elternzeit gibt es zahlreiche Fragen. Ist es möglich, die Elternzeit zu verlängern? Welches Gehalt muss der Arbeitgeber während des Mutterschutzes zahlen? Was Sie darüber wissen müssen, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag vorstellen. Wir klären die wichtigsten Fragen für Arbeitgeber und geben Ihnen einen Überblick über die Thematik.
Was ist zu beachten, wenn die Mitarbeiterin in Mutterschutz und Elternzeit geht?
Für die schwangere Mitarbeiterin herrscht in der Zeit ab sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt absolutes Beschäftigungsverbot. Allerdings sieht dies bei Mehrlings- oder Frühgeburten etwas anders aus und das Beschäftigungsverbot weitet sich auf insgesamt zwölf Wochen aus. Trotzdem ist es weiterhin notwendig die Mitarbeiterin früher in Mutterschutz zu schicken, wenn sie im medizinischen Bereich oder auch in einem Beruf arbeitet, in dem sie mit gefährlichen Stoffen in Verbindung kommt oder aber, wenn sie in einer Umgebung arbeitet, die gefährlich für Mutter und Kind werden könnte.
Geht die Mitarbeiterin in Elternzeit, schließt diese direkt an den Mutterschutz an. Dabei muss der Antrag auf Elternzeit mindestens sieben Wochen vorher schriftlich beantragt werden. Für die Elternzeit muss die Arbeitnehmerin oder auch der Arbeitnehmer aktiv werden und verbindlich für die ersten beiden Jahren festlegen, wann und zu welchen Zeiten, sie/er die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte.
Kann der Arbeitnehmer erst ein Jahr Elternzeit nehmen und dann verlängern?
Es ist möglich, dass der Arbeitnehmer zunächst nur ein Jahr in Elternzeit geht. Möchte er anschließend die Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängern, ist dies nur möglich, wenn Sie als Arbeitgeber zustimmen. Dazu muss der Arbeitnehmer einen erneuten Antrag über das zweite Jahr stellen und der Arbeitgeber entscheidet über die Zustimmung oder Ablehnung. Dennoch muss hierbei das sogenannte "billige Ermessen" eingehalten werden. Dies bedeutet, dass er die gegebenen Umstände, wie auch die beiderseitigen Interessen berücksichtigen muss und somit eine Gesamtbetrachtung anstellen muss.
Insgesamt haben Arbeitnehmer Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Diese gilt bis zum 8. Lebensjahr ihres Kindes. Dabei können sie sich zu Beginn auf die ersten zwei Jahre festlegen und das dritte Jahr eventuell zur Einschulung des Kindes beanspruchen. Bisher galt die Regelung, dass der Arbeitgeber für das dritte Jahr zustimmen musste. Mit dem Elterngeld Plus hat sich aber einiges geändert.
Das Elterngeld Plus
Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 muss der der Arbeitnehmer innerhalb der ersten beiden Jahre festlegen, wie lange er verbindlich in Elternzeit gehen möchte. Mit dem Elterngeld Plus ist es jetzt aber möglich, dass zukünftig 24 Monate Elternzeit gestreckt werden können – und zwar bis zum 8. Lebensjahr ihres Kindes. Weiterhin kann die Elternzeit von jedem Elternteil in drei Schritten aufgeteilt werden. Dabei ist die Zustimmung des Arbeitgebers aber nicht mehr erforderlich. Jedoch muss nach dem 3. Geburtstag des Kindes der Antrag auf weitere Elternzeit bereits 13 Wochen vorher abgegeben werden.
Kann der Mitarbeiter auch schon während der Elternzeit mit der Arbeit beginnen?
Es ist möglich, dass der Arbeitnehmer bereits während der Elternzeit wieder arbeitet. Allerdings gibt es hier ein paar Voraussetzungen:
- Als Arbeitgeber müssen Sie mindestens 15 Beschäftige im Unternehmen haben und Ihr/e Mitarbeiter/in muss bereits mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein.
- Während der Elternzeit darf nur dann wieder gearbeitet werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens 15 Wochenstunden und höchstens 30 Wochenstunden für mindestens zwei Monate arbeiten möchte. Mehr Wochenstunden sind nicht möglich, da die Mehrarbeit sonst die Elternzeit aufheben würde.
- Der Antrag muss dem Arbeitgeber ab 01. Juli 2015 mindestens 13 Wochen vorher mitgeteilt werden. Bei Geburten, die vor dem 01. Juli 2015 waren, sind 7 Wochen vorher ausreichend.
Dabei ist natürlich auf klare Absprachen zu achten. Denn Teilzeitbeschäftigte sind relativ unflexibel und können nur in den Betreuungszeiten der Kinder arbeiten. Notfalls muss der betriebliche Ablauf neu organisiert werden. Wichtig: Ist dies nicht möglich, kann der Arbeitgeber den Wunsch, dass der Arbeitnehmer auf Teilzeit arbeitet „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnen.
Besitzt der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf seinen alten Arbeitsplatz zu besetzen?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, nach der Elternzeit die Mitarbeiter wieder zu beschäftigen. Allerdings muss er dazu nicht den alten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Im Einzelnen hängt dies vom Arbeitsvertrag ab. Eine Buchhalterin ist schwer in anderen Bereichen einsetzbar. Bei einer kaufmännischen Angestellten sieht dies schon wieder anders aus. Dieser Begriff ist weitläufig und es können auch bestimmte Aufgabengebiete in anderen Bereichen ausgeübt werden. Des Weiteren enthalten Arbeitsverträge oftmals sogenannten Versetzungsklausen, die bei der Elternzeit durchaus von Vorteil sein können. Denn somit kann der Mitarbeiter auch an eine andere Position versetzt werden.
Aufgabe des Arbeitgebers ist es also diese freie Stelle zu überprüfen. Wenn der Mitarbeiter aus der Elternzeit kommt und kann er notfalls befristet auf einer anderen Position eingesetzt werden. Denn im Idealfall hat das Unternehmen diese Stelle befristet besetzt.
Die Geschäfte laufen schlecht – wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus?
Während der Elternzeit und auch während des Mutterschutzes besitzt der Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Ist eine Kündigung notwendig, darf diese nur ausgesprochen wenn die entsprechenden Behörden zustimmen. Dies stellt aber oftmals eine sehr hohe Hürde dar. Denn selbst wenn die Zustimmung erfolgt ist, greift noch immer der allgemeine Kündigungsschutz vor den Arbeitsgerichten. Dabei ist es allerdings sehr schwierig, die entsprechende Behörde von einer Kündigung zu überzeugen. Es reicht in der Regel nicht aus, wenn eine Abteilung aus Kostengründen verkleinert werden muss. Meist wird einer Kündigung nur zugestimmt, wenn der Betrieb aufgegeben wird.
Kann die Mitarbeiterin nach der Vollzeitstelle und nach der Elternzeit auf Teilzeit wechseln?
Oftmals ist es Müttern nicht möglich wieder Vollzeit in den Beruf einzusteigen und sie stellen einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung. Grundsätzlich hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Teilzeitstelle, trotzdem kann der Arbeitgeber dies aus betrieblichen Gründen verweigern. Dieser Fall trifft ein, wenn die Stelle in keiner Weise als Teilzeit besetzt werden kann. Möglich wäre es hingegen, wenn dies mit dem Arbeitsvertrag vereinbar ist und die Arbeitnehmerin auf einer anderen Stelle als Teilzeitbeschäftigte eingesetzt werden kann.
Muss der Arbeitgeber während des Mutterschutzes Gehalt zahlen?
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt während des Mutterschutzes pro Kalendertag 13 Euro Mutterschaftsgeld. War der Nettolohn in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Mutterschutz höher als 390 Euro (also von dem, was die Krankenkasse zahlt) muss der Arbeitgeber die Differenz zahlen. Die Auszahlung muss zum gleichen Termin erfolgen, wie zuvor das Gehalt überwiesen wurde. Auf Antrag ist es allerdings möglich, dass der Arbeitgeber sich diesen Zuschuss von der Krankenkasse holt. Dieser wird aus der Umlage U2, die seit 2006 Pflicht ist, bezahlt. Dabei wird die Höhe der Umlage jeweils von der Krankenkasse festgelegt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Da die Hauptpflichten des klassischen Arbeitsverhältnis ruhen (Lohnzahlung gegen Arbeitsleistung) muss der Arbeitgeber während der Elternzeit nichts zahlen.