Minijobs – Was Arbeitgeber beachten müssen
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Minijobs – Was Arbeitgeber beachten müssen

Kleine Tätigkeiten, die für die Einstellung eines/r festangestellten Mitarbeiters/in selbst in Teilzeit nicht ausreichen, aber für das vorhandene Personal eine Belastung darstellen, fallen in fast jedem Unternehmen an. Dafür sind Minijobs eine gute Lösung. Wie viele Stunden der/die Arbeitnehmer/in im Unternehmen tätig ist, ist dabei frei verhandelbar. Dadurch sind Minijobber/innen flexibel und vielseitig einsetzbar. Auch Privatpersonen können zum Beispiel als Haushaltshilfe eine/n Minijobber/in beschäftigen.

 

Welcher Mindestlohn und welche Arbeitszeiten gelten für Minijobber/innen?

Seit 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Auch Minijobs sind davon nicht ausgenommen. Da Minijobber/innen im Monat maximal 450 Euro verdienen dürfen, bedeutet das, dass ihre Arbeitszeit auf monatlich maximal 52,94 Stunden begrenzt ist. Wie diese Stunden über den Monat verteilt sind, ist aber individuell festlegbar.

Wie kann ein Minijob angemeldet werden?

Die geringfügige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale, so wie bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, ist Sache des Arbeitgebers. Dazu benötigt er seine Betriebsnummer und einen vom/von der zukünftigen Mitarbeiter/in ausgefüllten Personalfragebogen. Dieser dient lediglich zur Erfassung aller notwendigen Daten zur Person und ersetzt nicht den Arbeitsvertrag. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ebenfalls über die Minijob-Zentrale. Nachweise für entrichtete Beiträge sind dort vorzulegen.

Welche Abgaben entstehen Arbeitgebern bei gewerblichen Minijobs?

Bereits seit 2013 fallen bei geringfügigen Beschäftigungen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung an. Der Arbeitgeber bezahlt pauschal einen Beitrag von 15% des Arbeitsentgelts, für den/die Arbeitnehmer/in sind es 3,7% des Einkommens, durch die sich eine geringe Erhöhung der Rentenansprüche ergibt. Beschäftigte können sich davon befreien lassen, was dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden muss.

Für die gesetzliche Krankenversicherung ist eine pauschale Abgabe von 13% zu entrichten. Ist der/die Arbeitnehmer/in aber privat versichert, entfällt dieser Beitrag für den Arbeitgeber. Ist ein anerkannter Flüchtling mit einer Arbeitserlaubnis in einem Minijob tätig, entfällt auch die pauschale Abgabe an die Krankenversicherung, da Flüchtlinge nicht gesetzlich krankenversichert sind.

Des Weiteren fällt pauschal die Lohnsteuer von 2% für den Arbeitgeber an.

Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer/innen?

Arbeitsrechtlich gelten geringfügig Beschäftigte als Teilzeitbeschäftigte und haben prinzipiell die gleichen Rechte, wie Vollzeitbeschäftigte.

Grundsatz der Gleichberechtigung

Minijobber/innen dürfen im Vergleich mit Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Erhalten zum Beispiel Mitarbeiter/innen in einer Vollzeiteinstellung ein Weihnachtsgeld, müssen das auch Teilzeitbeschäftigte erhalten, aber nicht in gleicher Höhe, sondern einen Anteil, der den Arbeitsstunden entspricht. Dabei ist zu beachten, dass die jährliche Maximalgrenze des Einkommens 5.400 € nicht überschreiten darf.

Anspruch auf einen Arbeitsvertrag

Spätestens einen Monat nach Beginn der Beschäftigung muss der/die Arbeitnehmer/in eine Niederschrift der Arbeitsbedingungen erhalten. Davon ausgenommen sind nur kurzfristige Beschäftigungen von unter einem Monat. In diesem Nachweis müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Anstellungen auch die voraussichtliche Dauer
  • Arbeitsort
  • Art der Tätigkeit
  • Höhe des Arbeitsentgelts, sowie Fälligkeit und Zusammensetzung
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Anspruch auf Urlaub

Minijobber/innen haben denselben Anspruch auf Erholungsurlaub, wie Vollzeitbeschäftigte. Jährlich sind das 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Individuell berechnet sich der Anspruch aber aus den Werktagen, die der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet mal 24 (gesetzlicher Anspruch), geteilt durch 6 (Werktage). Dem Grundsatz der Gleichberechtigung folgend, haben geringfügig Beschäftigte aber Anspruch auf mehr Urlaubstage, wenn Vollzeitbeschäftigten mehr Tage zugesprochen werden, als die gesetzlich festgelegten.

Entgeltfortzahlung

Bei Krankheit des/r Arbeitnehmers/in hat er/sie ein Anrecht auf die Fortzahlung seines/ihres Lohns für bis zu sechs Wochen. Bei Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat oder behindert ist, hat der/die Arbeitnehmer/in ein Anrecht auf 5 Tage zur Pflege des Kindes, in denen der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Geht eine werdende Mutter in den Mutterschutz, muss der Arbeitgeber Mutterschaftsgeld bezahlen. Diese Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Nach der Entbindung beträgt die Schutzfrist 8 Wochen, bei Zwillingen oder Mehrlingen 12 Wochen. Diese Frist beginnt am Tag nach der Entbindung.

An Feiertagen besteht ein Anrecht auf Entgeltfortzahlung, wenn es sich um einen Tag handelt, an dem der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig zu Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist, die sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen einzuhalten haben, beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Besteht das Arbeitsverhältnis über zwei Jahre sind vom Arbeitgeber längere Fristen einzuhalten. Hier die Fristen im Überblick:

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate

Was ist bei kurzfristigen Minijobs zu beachten?

Um eine kurzfristige Beschäftigung handelt es sich, wenn die Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Dabei spielt die Höhe des Entgelts keine Rolle. Bei kurzfristigen Minijobs müssen Arbeitgeber keine Abgaben an Krankenversicherung oder Rentenversicherung leisten. Der Rentenversicherungsbeitrag für Beschäftigte entfällt ebenfalls. Dabei haben Arbeitgeber eine Steuer von 25% an das Betriebsstättenfinanzamt zu leisten, oder aber in einer Höhe, die abhängig von der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten ist.

Wie verhält es sich bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten?

Auch für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Regelungen zu Abgaben. Pauschalbeiträge zu Kranken- und Rentenversicherung betragen jeweils 5%. Der Eigenanteil des/r Beschäftigten zur Rentenversicherung beträgt dabei 13,7%. Privatpersonen müssen, wie Gewerbe, 2% Steuern abführen.